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Markenwiderspruch „KOSAPRO“ gegen „KOSAPRO“ auch vor dem Bundespatentgericht erfolglos [29 W (pat) 69/22; 12 Juni 2024]

Voraussetzungen für eine Marke kraft Verkehrsgeltung durch Benutzung

Gegen die am 26. Februar 2018 eingetragene deutsche Marke Nr. 30 2018 000 097 (Wort) „KOSAPRO“, u.a. beanspruchend Signalgeräte und -ausrüstung sowie Beleuchtung für Fahrzeuge, wurde u.a. Widerspruch aufgrund der angeblich bereits seit 2011 für ähnliche Waren benutzte Marke „KOSAPRO“ nach §§ 4 Nr. 2, 12 Markengesetz (MarkenG) erhoben.

Nach diesen Vorschriften kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Die Entstehung des Markenschutzes gem. § 4 Nr. 2 MarkenG setzt die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und eine hierauf beruhende Verkehrsgeltung als Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise voraus. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

Wer sich auf eine Benutzungsmarke kraft Verkehrsgeltung beruft, hat spezifische Angaben über Art und Form, Beginn, Dauer und Umfang der Benutzung durch die Darlegung von Umsätzen, Marktanteilen, Werbeaufwendungen, Vorlage von Preislisten, Produktmustern, Werbematerialien und dergleichen mehr zu machen. Zudem ist regelmäßig die Einholung eines Meinungsforschungsgutachten erforderlich. Für den Prozentsatz des Anteils der angesprochenen Verkehrskreise ist ein Zuordnungsgrad von mindestens etwa 20% – 25% zu erzielen (Hacker in Ströbele/Hacker Kommentar zum Markengesetz 13. Aufl. § 4 Rn. 49). 

Nachdem die Widersprechende nach Auffassung des Gerichts die vorgenannten Angaben zur Benutzung nicht ausreichend dargelegt hatte, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Anmerkung: Der Nachweis einer Benutzungsmarke ist erfahrungsgemäß vor Gericht leichter zu führen als vor dem Markenamt bzw. Bundespatentgericht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren findet im Widerspruchsverfahren grundsätzlich keine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden statt. Schließlich dauern Widerspruchsverfahren samt Beschwerde regelmäßig doppelt so lange wie ein Gerichtsverfahren. Mithin sollte jedenfalls bei guter Aussicht auf Erfolg die Nichtigkeitsklage vor Gericht ernsthaft in Erwägung gezogen werden, zumal hier auch gleich die weiteren Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz mit geltend gemacht werden können. 

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