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General Court: interpretation of services covered by earlier mark should take account of Nice ClassificationElementor

Dieser Artikel erschien zuerst in WTR Daily, Teil von World Trademark Review, in der Ausgabe September 2024. Für weitere Informationen, siehe www.worldtrademarkreview.com.

  • Das EUIPO stellte fest, dass die Tertianum AG nicht nachweisen konnte, dass ihre frühere Marke für die Dienste, für die sie registriert war, tatsächlich genutzt wurde.
  • Das Gericht bestätigte dies unter Berücksichtigung der Nizza-Klassifikation und ihrer Erläuterungen für Klasse 35.
  • Die Absicht des Antragstellers war für die Auslegung der Spezifikation der durch die frühere Marke abgedeckten Dienstleistungen nicht relevant.

Mit seiner Entscheidung im Fall T‑73/23 vom 4. September 2024 wies das Gericht der Europäischen Union einen Antrag auf Annullierung des Beschlusses der Beschwerdekammer des EUIPO im Fall R 1706/2021-4 durch den Antragsteller, das Schweizer Unternehmen Tertianum AG, zurück.

Hintergrund: Der Antragsteller ist Inhaber der internationalen Registrierung (IR) Nr. 646578 für die nachfolgende Marke und beansprucht „Geschäfts- und Handelsmanagement von Einrichtungen, insbesondere Management von Institutionen im Gesundheits- und Pflegebereich, insbesondere für Altenheime“ in Klasse 35 sowie „Beratung, Förderung und Planung von Einrichtungen, insbesondere Institutionen im Gesundheits- und Pflegebereich, insbesondere für Altenheime“ in Klasse 42:

Basierend auf dem deutschen Teil seiner IR erhob der Antragsteller am 13. Dezember 2016 Widerspruch gegen den EU-Teil der IR Nr. 1305367 für die Wortmarke TERTIANUM, die der deutschen Firma DPF AG gehört, gegen alle in den Klassen 35, 36, 41, 43 und 44 beanspruchten Dienstleistungen, einschließlich ähnlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit „Geschäftsmanagement“ in Klasse 35. Der Antragsteller berief sich auf Artikel 8 (1) (b) der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Verordnung 2017/1001) und argumentierte, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen den jeweiligen Marken bestehe.

Sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer des EUIPO wiesen den Widerspruch zurück und stellten fest, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hatte, dass seine frühere Marke im Sinne der Artikel 47 (2) und (3) der Verordnung tatsächlich genutzt wurde. Insbesondere wurde festgestellt – und war zwischen den Parteien unstrittig – dass die vom Antragsteller vorgelegten Nutzungsunterlagen (i) nur auf Dienstleistungen abhoben, die an Endnutzer (d.h. Kunden von Altenheimen) erbracht wurden, und (ii) sich nicht auf die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen bezogen.

Entscheidung: Der Antragsteller behauptete, dass seine kundenbezogenen Dienstleistungen für Altenheime unter seine Dienstleistungen der Klasse 35 fallen, die nicht nur darauf abzielen, Unternehmen (“Einrichtungen“) zu unterstützen, sondern auch “den Betrieb der eigenen Altenheime” umfassen. Zur Untermauerung dieses Arguments verwies der Antragsteller auf den deutschen Begriff „Betriebsführung“ und argumentierte, dass dies von „einen Betrieb führen“ (d.h. „ein Geschäft führen/bewirtschaften“) abgeleitet sei; daher würden die Dienstleistungen auch „den Betrieb eines eigenen Unternehmens“ abdecken.

Das Gericht wies dieses Argument zurück und entschied, dass die wörtliche, übliche und allgemeine Bedeutung der Worte „Geschäfts- und Handelsmanagement von Einrichtungen“ sich auf „die Tätigkeit der Leitung eines Unternehmens“ bezog und nicht auf „den Betrieb“. Darüber hinaus müsse das deutsche Wort „führen“ als „managen“ verstanden werden. Das Gericht berücksichtigte hier auch die Nizza-Klassifikation und ihre erläuternden Hinweise zur Klasse 35. Die Nizza-Klassifikation, die nur administrativer Natur ist, stützt sich auf sogenannte „Klassenüberschriften“, die für

die Klasse 35 wie folgt lauten: „Werbung; Geschäftsführung; Verwaltungsdienste; Bürofunktionen“. Die Erläuterungen zur Klasse 35 beschreiben diese Dienstleistungen als „im Interesse eines gewerblichen Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens“ und nicht von Kunden – geschweige denn von einem eigenen Unternehmen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Art und der Zweck dieser Dienstleistungen der Klasse 35 die übliche und gewöhnliche Bedeutung der Wörter „Geschäfts- und Handelsmanagement von Einrichtungen“ bestätigten. Daher wies das Gericht auch das Anliegen des Antragstellers zurück, dass die beanspruchten Dienstleistungen nicht das Wort „für andere“ enthielten, wie es in der Nizza-Klassifikation in Verbindung mit anderen Dienstleistungen verwendet wird, und dass die beanspruchten Dienstleistungen daher auch für das eigene Unternehmen gelten könnten. Hier erklärte das Gericht, dass:

  1. die spezifische Beantragung nicht Teil einer Klassenüberschrift war, sondern wurde vom Markenanmelder gewählt; und
  2. die Formulierung „für andere“ war überflüssig, da eine Marke „nach außen hin“ verwendet werden muss.

Schließlich war das Gericht hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, dass die Absicht des Markenanmelders fälschlicherweise als irrelevant betrachtet wurde, da er eigene Altenheime betrieb, anderer Meinung und stellte fest, dass die Absicht des Markenanmelders für die Auslegung der Spezifikation der durch die frühere Marke abgedeckten Dienstleistungen nicht relevant war.

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