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Gericht der Europäischen Gemeinschaft: Nike’s EU-Markenanmeldung “SUPPORT-FIT” nicht fit als Marke zu dienen

Dieser Artikel erschien zuerst in WTR Daily, Teil von World Trademark Review, in der Ausgabe Oktober 2024. Für weitere Informationen, siehe www.worldtrademarkreview.com.

  • Das Markenamt der Europäischen Gemeinschaften (EUIPO) stellte fest, dass die Marke SUPPORT-FIT in Klasse 25 (insbesondere Sportschuhe und Bekleidung) beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig sei.
  • Das EU-Gericht bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass es dabei irrelevant sei, dass die Marke erfunden und grammatisch inkorrekt gebildet sei.
  • Das EUIPO hatte lediglich einen Kostenausspruch gegen Nike beantragt, falls eine mündliche Verhandlung stattfinde, die dann ausblieb.

In seiner Entscheidung im Fall T-1072/23 vom 23. Oktober 2024 wies das Gericht der der Europäischen Gemeinschaften den Antrag von Nike Innovate CV auf Aufhebung der Entscheidung des Vierten Beschwerdekammer des EUIPO im Fall R 915/2023-4 zurück.

Hintergrund
Die Antragstellerin ist Inhaberin der EU-Markenanmeldung Nr. 018731327 für die Wortmarke SUPPORT-FIT, die „Schuhe; Bekleidung; Kopfbedeckungen“ in der Nizza-Klasse 25 abdeckt. Der Prüfer wies die Anmeldung gemäß den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der EU-Markenverordnung 2017/1001 für alle Waren zurück, außer denen, die unter die Kategorie „Kopfbedeckungen“ fallen. Im Beschwerdeverfahren beschränkte der Antragsteller seine Liste der Waren in Klasse 25 auf:

“Athletic footwear; sneakers; casual footwear; leggings; shorts; shirts; sweatshirts; sweatpants; tank-tops; tracksuits; sports bras; socks; wristbands; athletic tights; athletic apparel; athletic uniforms; headbands; headwear; hats; caps; visors; sweatbands”

Die Beschwerdekammer schloss zunächst „Stirnbänder; Kopfbedeckungen; Hüte; Mützen; Visieren“ vom Gegenstand der Beschwerde aus, da diese in die weite Kategorie „Kopfbedeckungen“ fielen, die vom Erstprüfer akzeptiert wurde. Weiterhin stellte die Kammer fest, dass die Marke als „Bezug auf ein Kleidungsstück, das einen bestimmten Körperbereich stützt und passt“ wahrgenommen werde und dass damit eine hinreichend direkte und spezifische Verbindung zwischen dieser Marke und den entsprechenden Waren bestünde, sodass die relevanten angesprochenen Verkehrskreise ( Endabnehmer) sofort und ohne weitere Überlegungen damit eine Beschreibung dieser Waren oder einer ihrer Merkmale wahrnehmen könnten. Dementsprechend wurde die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 (c) als beschreibend sowie gemäß Artikel 7 Absatz 1 (b) der vorgenannten EU-Verordnung als ohne jegliche Unterscheidungskraft eingestuft.

Klageverfahren vor dem Gericht der Europäischen Gemeinschaften


Nike stützte sich auf zwei Klagegründe – nämlich auf eine Verletzung der vorgenannten Artikel 7 Absatz 1 (c) und 7 Absatz 1 (b). Artikel 7 Absatz 1 (c) bestimmt, dass Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Handel zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, nicht eingetragen werden dürfen. Gemäß Artikel 7 (2) ist Artikel 7 (1) auch anzuwenden, wenn die Gründe für die Nichtregistrierbarkeit auch nur in einem Teil der Europäischen Union bestehen. Solche Zeichen gelten als nicht in der Lage, als Herkunftszeichen für die beanspruchten Waren zu dienen, vorausgesetzt, dass diese Zeichen vom relevanten Publikum unmittelbar als beschreibend für eines dieser Merkmale erkannt werden und wenn dieses Merkmal objektiv und der Natur des Produkts oder der Dienstleistung innewohnend sowie intrinsisch und dauerhaft ist.

Da das Zeichen SUPPORT-FIT aus englischen Wörtern besteht, hatte die Beschwerdekammer das englischsprachige Publikum in der Europäischen Union berücksichtigt und festgestellt, dass der Begriff „support“ sich auf „Gegenstände bezieht, die getragen oder auf einen Körperteil aufgebracht werden, um diesen zu stützen“ und der Begriff „fit“ sich auf „ein Kleidungsstück, das passt“ bezieht. Hinsichtlich des Bindestrichs zwischen den beiden Wörtern würde das relevante Publikum das Zeichen wahrnehmen als „ein Kleidungsstück, das einen bestimmten Körperbereich stützt und passt“. Da die beanspruchten Waren für den Sport und die körperliche Betätigung getragen werden, für die eine gute Passform, die Unterstützung bietet, ein vermarktbares Merkmal darstellt, ist das Zeichen lediglich eine Beschreibung der inhärenten und wesentlichen Merkmale solcher Waren. Es spiele auch keine Rolle, ob das Zeichen erfunden und nicht in einem Wörterbuch zu finden war. Dasselbe galt für die grammatisch inkorrekte Kombination, die nicht zu einem fantasievollen Überschuss führte, der es dem Publikum ermöglichen würde, das beanspruchte Zeichen als Herkunftsindikator auf einen Betrieb wahrzunehmen.

Nike wendete sich gegen dieses Verständnis und wies darauf hin, dass das Zeichen erfunden und grammatisch inkorrekt sei und auch eine gewisse Interpretation erfordere, um eine Bedeutung abzuleiten. Zudem behauptete Nike, dass die Beschwerdekammer seine Bezugnahme auf eine frühere Registrierung, die dazu geführt hätte, dass die eingetragene Marke als nicht beschreibend einzustufen wäre, zu Unrecht abgelehnt habe.

Entscheidung


Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Feststellungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der Ablehnung der Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 (c) und wies die Klage von Nike ab. Das Gericht hatte daher keine Veranlassung, auch auf den anderen Klagegrund einzugehen.

Interessanterweise hatte das EUIPO lediglich einen Kostenausspruch zu Lasten von Nike beantragt, falls zuvor eine mündliche Verhandlung stattfinde. Da dies nicht der Fall war, entschied das Gericht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

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