BGH, Entscheidung vom 17. September 2026 – I ZB 58/25
Farben können für Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen. Manche Unternehmen werden bereits anhand ihrer typischen Unternehmensfarbe erkannt – teilweise noch bevor der Firmenname oder das Logo wahrgenommen wird. Entsprechend attraktiv kann es sein, eine bestimmte Farbe nicht nur im Corporate Design zu verwenden, sondern sie auch markenrechtlich abzusichern.
Dass der Schutz einer Farbe als sogenannte abstrakte Farbmarke jedoch besonderen Anforderungen unterliegt, zeigt erneut eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat entschieden, dass die Farbe Orange für die im Verfahren betroffenen Einzelhandelsdienstleistungen einer Baumarktkette keinen entsprechenden Markenschutz beanspruchen kann.
Die Entscheidung ist nicht nur für große Handelsunternehmen relevant. Auch mittelständische Unternehmen, Hersteller und Start-ups sollten frühzeitig prüfen, welche Bestandteile ihres Markenauftritts tatsächlich geschützt werden können und wie sich eine belastbare Markenstrategie aufbauen lässt.
Worum ging es bei der Entscheidung des BGH?
Gegenstand des Verfahrens war eine im Jahr 2010 angemeldete abstrakte Farbmarke im Farbton Orange für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel.
Die Marke war beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Grundlage der Eintragung war unter anderem ein demoskopisches Gutachten, mit dem eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung der Farbe als Marke belegt werden sollte.
Andere Marktteilnehmer beantragten jedoch die Löschung der Farbmarke. Ihr wesentliches Argument: Die Farbe verfüge nicht über die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Verbraucher würden allein aufgrund des Farbtons nicht davon ausgehen, dass die entsprechenden Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Löschungsanträgen statt. Auch das Bundespatentgericht bestätigte diese Beurteilung. Schließlich hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob der abstrakten Farbe Orange dennoch Markenschutz zukommen konnte.
Warum sind Farben als Marke besonders schwierig zu schützen?
Das Markenrecht schützt Zeichen, mit denen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
Genau hier liegt bei abstrakten Farbmarken eine besondere Schwierigkeit.
Verbraucher nehmen eine Farbe häufig zunächst als gestalterisches Mittel wahr – beispielsweise als Bestandteil einer Verpackung, eines Ladenkonzepts, einer Website oder eines Corporate Designs. Eine einzelne Farbe wird dagegen nicht automatisch als Hinweis darauf verstanden, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung von einem ganz bestimmten Unternehmen stammt.
Auch der BGH geht davon aus, dass abstrakten Farbmarken grundsätzlich häufig die erforderliche originäre Unterscheidungskraft fehlt.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Allerdings eröffnet § 8 Abs. 3 MarkenG eine wichtige Ausnahme: Ein Zeichen kann dennoch Schutz erhalten, wenn es sich aufgrund seiner Benutzung bei den beteiligten Verkehrskreisen als Marke durchgesetzt hat.
Verkehrsdurchsetzung: Wann wird aus einer Farbe eine Marke?
Für Unternehmen bedeutet dies: Eine Farbe kann grundsätzlich markenrechtlich schutzfähig sein. Fraglich ist dabei jedoch, ob ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Farbe nicht lediglich als Gestaltungselement, sondern als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit in Verkehr gebrachten Waren oder Dienstleistungen versteht.
Genau dieser Nachweis war im vom BGH entschiedenen Fall problematisch.
Ein bereits im Zusammenhang mit der ursprünglichen Eintragung vorgelegtes Gutachten kam nach den veröffentlichten Informationen auf einen Zuordnungsgrad von deutlich unter 50 Prozent. Zudem spielte eine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Markenanmeldung mehrere große Unternehmen aus dem betreffenden Marktsegment ebenfalls Orange- oder Rottöne verwendeten.
Auch spätere Gutachten konnten die erforderliche Verkehrsdurchsetzung nicht hinreichend sicher belegen.
Ein Gutachten aus dem Jahr 2020 kam auf einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung. Dem stand ein von der Gegenseite vorgelegtes Gutachten aus dem Jahr 2021 gegenüber, das lediglich einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent ermittelte.
Nach Auffassung der Gerichte konnten die dadurch bestehenden Zweifel nicht ausreichend ausgeräumt werden. Auch Dauer und Umfang der Nutzung der Farbe führten letztlich nicht zu einem hinreichend sicheren Nachweis der Verkehrsdurchsetzung.
Die Konsequenz: Ein bekanntes Corporate Design ist nicht automatisch eine geschützte Farbmarke
Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied zwischen Markenbekanntheit und markenrechtlicher Schutzfähigkeit.
Eine bestimmte Farbe kann für ein Unternehmen einen erheblichen Wiedererkennungswert besitzen. Sie kann Bestandteil der Unternehmensidentität sein und über viele Jahre intensiv in Werbung, Filialgestaltung, Verpackungen oder digitalen Medien eingesetzt werden.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Unternehmen den Farbton als abstrakte Marke für sich monopolisieren kann.
Für den markenrechtlichen Schutz kommt es insbesondere darauf an, ob der angesprochene Verkehr die Farbe tatsächlich als Herkunftshinweis versteht und ob dies im Streitfall auch überzeugend nachgewiesen werden kann.
Gerade in Branchen, in denen bestimmte Farbwelten häufig verwendet werden, können die Anforderungen besonders hoch sein.
Was bedeutet die BGH-Entscheidung für mittelständische Unternehmen und Start-ups?
Die Entscheidung sollte nicht als Argument gegen den Aufbau einer charakteristischen Markenfarbe verstanden werden. Im Gegenteil: Ein konsistentes Corporate Design kann einen erheblichen wirtschaftlichen Wert entwickeln.
Unternehmen sollten jedoch darauf achten, ihre Markenstrategie nicht ausschließlich auf ein einzelnes Gestaltungselement zu stützen.
1. Markenstrategie frühzeitig entwickeln
Bereits vor der Einführung eines neuen Unternehmensnamens, Logos, Produkts oder Corporate Designs sollte geprüft werden, welche Bestandteile markenrechtlich geschützt werden können.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Unternehmens- und Produktnamen, auch durch die Nutzung von Domains
- Wortmarken und Slogans
- Wort-/Bildmarken,
- Logos und Bildzeichen,
- besondere Produktkennzeichnungen,
- Form- und Positionsmarken,
- gegebenenfalls Farbmarken,
- Designs und andere Zeichen, wie Farbkombinationen, Töne, Habtik und Gerüche
Ein abgestimmtes Schutzrechtsportfolio kann häufig wesentlich belastbarer sein als die Konzentration auf ein einzelnes Schutzrecht.
2. Nicht erst über Markenschutz nachdenken, wenn ein Wettbewerber auftaucht
Gerade Start-ups investieren häufig erhebliche Beträge in Branding, Produktentwicklung und Marketing, bevor geprüft wurde, ob die verwendeten Zeichen rechtlich geschützt werden können.
Das kann später problematisch werden.
Wird eine Marke erfolgreich aufgebaut, steigt regelmäßig auch das Interesse von Wettbewerbern, sich an Namen, Produktaufmachungen oder Gestaltungselemente anzulehnen. Ohne frühzeitig entwickelte Schutzstrategie können die Möglichkeiten zur Durchsetzung eigener Rechte eingeschränkt sein.
Markenschutz sollte daher Bestandteil der Unternehmens- und Produktstrategie sein – und nicht erst dann zum Thema werden, wenn bereits eine Auseinandersetzung mit einem Wettbewerber besteht.
3. Verkehrsdurchsetzung muss nachweisbar sein
Die BGH-Entscheidung macht außerdem deutlich, welche Bedeutung Beweismittel im Markenrecht haben können.
Wer sich darauf beruft, dass sich ein ursprünglich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen durch intensive Benutzung am Markt durchgesetzt hat, muss dies im Streitfall überzeugend belegen können.
Relevant können dabei unter anderem sein:
- Dauer der Nutzung,
- Intensität und geografische Verbreitung,
- Marktanteile,
- Werbeinvestitionen,
- Reichweite von Kampagnen,
- Umsatzzahlen,
- Art der Verwendung des Zeichens sowie
- demoskopische Gutachten.
Insbesondere bei wertvollen Markenrechten sollte daher frühzeitig überlegt werden, wie eine langjährige und kennzeichenmäßige Nutzung dokumentiert werden kann.
4. Farbmarke, Wortmarke, Logo und Design gemeinsam betrachten
Für viele Unternehmen liegt die bessere Strategie nicht darin, einen möglichst umfassenden Schutz an einem einzelnen Element zu erreichen.
Stattdessen kann ein mehrstufiges Schutzkonzept sinnvoll sein.
Ein Unternehmen kann beispielsweise seinen Namen als Wortmarke, kombiniert mit einem Logo als Wort-/Bildmarke und Produktgestaltungen ergänzend über das Designrecht absichern. Bei entsprechend hoher Bekanntheit können zusätzliche besondere Markenformen in Betracht kommen. Zusätzlich gewährt das Urheberrecht Kraft Gesetz (ohne Eintragungsakt) Schutz an sogenannten Werken der angewandten Kunst, d.h. an durch den Menschen geschaffene ungewöhnliche Produktgestaltungen, Logos, Slogans und Tönen.
Welche Strategie sinnvoll ist, hängt vom Geschäftsmodell, den Produkten, den Absatzmärkten und der konkreten Gestaltung ab.
Gerade für Hersteller und technologieorientierte Unternehmen können daneben weitere Schutzrechte wie Designs, Patente, Gebrauchsmuster sowie der Schutz von Know-how eine Rolle spielen.
Markenrecht als Unternehmenswert verstehen
Marken sind mehr als Registereinträge. Eine starke Marke kann Kundenbindung schaffen, Marktpositionen absichern und den Unternehmenswert erhöhen.
Gleichzeitig entstehen wertvolle Markenrechte nicht allein dadurch, dass ein Zeichen intensiv im Marketing eingesetzt wird.
Eine effektive IP-Strategie verbindet deshalb insbesondere:
Markenentwicklung → Schutzfähigkeitsprüfung → Markenanmeldung → konsequente Nutzung → Überwachung → Durchsetzung → Portfoliomanagement.
Die aktuelle BGH-Entscheidung zur Farbmarke Orange zeigt sehr deutlich, wie wichtig es ist, bereits am Anfang dieser Kette die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Markenrechtliche Beratung durch Fachanwalt RA Schneller
Rechtsanwalt Stephan Schneller berät als Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz Unternehmen umfassend bei der Entwicklung, Anmeldung, Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten.
Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an mittelständische Unternehmen, Start-ups, Hersteller, Produzenten und Marketingabteilungen, die ihre Marken und Produkte strategisch absichern möchten.
Zum Leistungsangebot gehören insbesondere:
- Prüfung der Schutzfähigkeit von Marken und anderen Kennzeichen,
- Entwicklung einer geeigneten Marken- und Anmeldestrategie,
- Deutsche, europäische und internationale Markenanmeldungen,
- Aufbau und Betreuung von Markenportfolios,
- Freedom to Operate (Kennzeichensrecherchen) sowie Due Diligence (Portfolio-Bestandsprüfung)
- Prüfung von Kollisionsrisiken,
- Widerspruchs- und Löschungsverfahren,
- Verteidigung gegen Angriffe auf bestehende Marken,
- Durchsetzung von Markenrechten gegenüber Wettbewerbern,
- Gestaltung und Prüfung von Lizenz-, Kooperations- und Entwicklungsverträgen,
- Beratung an den Schnittstellen von Marken-, Design-, Urheber- und Wettbewerbsrecht.
Dabei steht nicht allein die einzelne Markenanmeldung im Vordergrund. Für Unternehmen ist entscheidend, wie sich ihre Marken, Produkte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte langfristig wirtschaftlich sinnvoll absichern lassen.
Neue Marke, neues Produkt oder neues Corporate Design geplant?
Wer erhebliche Ressourcen in einen neuen Namen, ein Produkt, eine Produktlinie oder ein Corporate Design investiert, sollte möglichst frühzeitig klären, welche Elemente rechtlich geschützt werden können.
Eine rechtzeitige Prüfung kann helfen, kostspielige Konflikte zu vermeiden und gleichzeitig die Voraussetzungen dafür schaffen, eigene Markenrechte später effektiv gegenüber Wettbewerbern durchzusetzen.
Stephan Schneller unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung einer auf das jeweilige Geschäftsmodell zugeschnittenen Schutzrechtsstrategie.
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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.