Designrecht 2026: Neue Schutzmöglichkeiten für digitale Designs und 3D-Druck

Das Designrecht wird so umfassend modernisiert wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Auf EU-Ebene gilt die Reform des Unionsgeschmacksmusters seit dem 1. Mai 2025, ihre zweite Stufe ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. In Deutschland hat der Bundestag am 24. September 2026 das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts beschlossen; der Bundesrat hat es am 16. Oktober 2026 passieren lassen.

Für Unternehmen bedeutet das: Animationen, grafische Benutzeroberflächen, Icons, virtuelle Produkte und Raumgestaltungen lassen sich künftig ausdrücklich als Design schützen. Gleichzeitig werden 3D-Druckdateien vom Designschutz erfasst, und es gibt ein eigenes Schutzsymbol Ⓓ. Wer seine Designstrategie jetzt anpasst, sichert sich einen klaren Vorsprung – und vermeidet Lücken im Schutzportfolio.

Ihr Design verdient den neuen Schutz – lassen Sie Ihr Portfolio jetzt prüfen.

Ob App-Oberfläche, animiertes Logo, virtuelles Produkt oder klassisches Erzeugnis: Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Stephan Schneller prüft, welche Ihrer Gestaltungen nach neuem Recht schutzfähig sind, wo Ihr bestehendes Portfolio Lücken hat und wie Sie Anmeldungen optimal timen.

Telefon: +49 (0)89 235 42 990 | E-Mail: info@schneller.legal

Der Zeitplan: Was gilt wann?

Die Reform besteht aus zwei Bausteinen: einer EU-Verordnung für das Unionsgeschmacksmuster, die unmittelbar gilt, und einer EU-Richtlinie, die jeder Mitgliedstaat in sein nationales Designrecht übernehmen muss. Für deutsche Unternehmen sind beide Ebenen relevant.

DatumEbeneWas passiert
1. Mai 2025EUPhase 1: Wesentliche Teile der neuen Verordnung gelten. Aus dem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird das „Unionsgeschmacksmuster“; digitale und animierte Designs sind schutzfähig.
1. Juli 2026EUPhase 2: Die kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715 sowie neue Durchführungsvorschriften gelten. Neu sind u. a. animierte Darstellungen (MP4) in der Anmeldung und vollständig elektronische Kommunikation mit dem EUIPO.
24. September 2026DeutschlandDer Bundestag beschließt das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts.
16. Oktober 2026DeutschlandDer Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss nicht an; das Gesetz kann ausgefertigt und verkündet werden.
9. Dezember 2027DeutschlandDas neue Designgesetz tritt in Kraft (Ende der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie).
9. Dezember 2032DeutschlandDie Reparaturklausel gilt auch für ältere deutsche Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden.

Wichtig für die Praxis: Wer EU-weiten Schutz über ein Unionsgeschmacksmuster beim EUIPO anstrebt, kann die neuen Möglichkeiten schon heute nutzen. Für das deutsche eingetragene Design beim DPMA greifen die neuen Regeln erst ab dem 9. Dezember 2027.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

1. Digitale, animierte und virtuelle Designs werden ausdrücklich geschützt

Das neue Recht definiert Design und Erzeugnis deutlich weiter. Ein Design umfasst künftig auch die Bewegung, die Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation seiner Merkmale. Als Erzeugnis gilt jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand – ausdrücklich unabhängig davon, ob er physisch verkörpert ist oder nicht. Computerprogramme selbst bleiben ausgenommen.

Damit sind unter anderem schutzfähig:

  • grafische Benutzeroberflächen (GUIs) von Apps, Software und Maschinen
  • Icons, Logos, Symbole und typografische Schriftzeichen
  • animierte Logos, Übergänge und Mikro-Animationen
  • virtuelle Produkte, etwa in Games, AR/VR-Anwendungen oder im Metaverse
  • Raumgestaltungen, z. B. Ladenkonzepte, Showrooms oder Messestände

Auch die Anmeldung wird moderner: Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch oder animiert sein. Beim DPMA sind künftig bis zu 20 statische Darstellungen und je eine dynamische oder animierte Darstellung pro Design zulässig. Beim EUIPO werden animierte Darstellungen seit dem 1. Juli 2026 im MP4-Format bis 20 MB akzeptiert.

2. 3D-Druck: Schutz schon vor der Herstellung

Bisher setzte eine Designverletzung im Kern an einem hergestellten Produkt an. Künftig umfasst das Verbotsrecht auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Teilen oder Verbreiten von Dateien oder Software, die das Design aufzeichnen, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen.

Das betrifft insbesondere CAD- und STL-Dateien auf Download-Plattformen. Rechteinhaber können damit früher eingreifen – bevor ein einziges Plagiat gedruckt wurde. Für Plattformbetreiber und Anbieter von Druckvorlagen steigt umgekehrt das Haftungsrisiko.

3. Neue Durchfuhrregelung gegen Plagiate

Inhaber eingetragener Designs können künftig verbieten, dass Plagiate aus Drittstaaten durch Deutschland durchgeführt werden, auch wenn die Ware hier nicht in den freien Verkehr gelangt. Der Schutz entfällt nur, wenn der Anmelder oder Besitzer der Ware im Zollverfahren nachweist, dass im Zielland kein Verbotsrecht besteht. Das stärkt die Grenzbeschlagnahme durch den Zoll erheblich.

4. Das Designsymbol Ⓓ

Vergleichbar mit dem ®-Zeichen bei Marken dürfen Inhaber eingetragener Designs künftig das Symbol Ⓓ (Buchstabe D im Kreis) auf ihren Erzeugnissen anbringen. Ergänzend kann die Registernummer oder ein Link zum Registereintrag angegeben werden. Das Symbol ist freiwillig, wirkt aber abschreckend und erleichtert den Nachweis, dass Verletzer vom Schutzrecht wissen konnten. Zudem dient das Ⓓ Symbol auch als geeignetes Werbetool gegenüber Ihren Kunden zur Hervorhebung der Qualität Ihres Design geschützten Gegenstandes bzw. Erzeugnisses.

5. Reparaturklausel für Ersatzteile

Sichtbare Ersatzteile, die ausschließlich zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet werden, um ihm sein ursprüngliches Erscheinungsbild zurückzugeben, sind nicht mehr designrechtlich geschützt. Das betrifft vor allem Karosserieteile, Scheinwerfer oder Gehäuse. Hersteller von Nachbauteilen müssen dafür klar über Herkunft und Hersteller informieren.

In Deutschland gilt die Reparaturklausel bereits seit 2020 für neue Designs. Für ältere Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden, endet der Bestandsschutz nun am 9. Dezember 2032. Hier stellt sich insbesondere für Hersteller von langlebigen Produkten (Fahrzeuge, Möbel, Maschinen, etc.) auch die Überlegung, u.a. im Wege von 3-D-Marken, den Schutz von ausgewöhnlichen Produktgestaltungen und/oder Teilen davon, durch gewerbliche Schutzrechte aufrechtzuerhalten. Dabei kommet dem Markenrecht die Besonderheit zu, dass dort nicht das Erfordernis der Neuheit besteht, mithin auch bereits seit vielen Jahren im Markt sich befindende Gegestände grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich sind.

6. Neue Schranken: Parodie, Kritik und Referenzierung

Designrechte können künftig nicht gegen Handlungen geltend gemacht werden, die ein Erzeugnis als das des Rechteinhabers identifizieren oder sich darauf beziehen, sowie gegen Kommentierung, Kritik oder Parodie. Voraussetzung ist, dass dies mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar ist. Händler von Zubehör und kompatiblen Produkten gewinnen dadurch Rechtssicherheit.

7. Schutzdauer, Gebühren und Verfahren beim DPMA

  • Schutzdauer: weiterhin bis zu 25 Jahre, aufrechterhalten in Fünfjahresschritten.
  • Gebühren: Die Anmeldung bleibt bei 60 € (elektronisch). Die Aufrechterhaltungsgebühren betragen 90 €, 120 €, 150 € und 180 € je Fünfjahresabschnitt.
  • Fälligkeit: Aufrechterhaltungsgebühren werden – wie bei Marken – sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig. Das DPMA weist mindestens sechs Monate vorher auf den Ablauf hin.
  • Nichtigkeitsverfahren: Die Begriffe werden vereinheitlicht; die Gebühr beträgt 300 € je Design.
  • Sammelanmeldungen auf EU-Ebene: bis zu 50 Designs, auch aus unterschiedlichen Klassen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Design-Portfolio prüfen: Welche digitalen Gestaltungen – App-Screens, Icons, Animationen, virtuelle Produkte – sind bisher ungeschützt? Hier entstehen neue Chancen.
  2. Anmeldestrategie festlegen: Für digitale und animierte Designs bietet das Unionsgeschmacksmuster beim EUIPO schon heute EU-weiten Schutz. Nationale Anmeldungen beim DPMA nutzen die neuen Darstellungsformen erst ab dem 9. Dezember 2027.
  3. Neuheit sichern: Ein Design muss bei Anmeldung neu sein. Die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist hilft, ersetzt aber keine rechtzeitige Anmeldung – vor allem bei Launches und Messeauftritten.
  4. 3D-Druck-Risiken bewerten: Hersteller sollten Download-Plattformen beobachten; Plattformen und Dienstleister sollten Prüf- und Takedown-Prozesse aufsetzen.
  5. Ersatzteilgeschäft überprüfen: Hersteller komplexer Produkte sollten die Übergangsfrist bis 2032 einplanen. Anbieter von Nachbauteilen sollten ihre Herkunftskennzeichnung anpassen.
  6. Fristen und Verträge aktualisieren: Die neue Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren gehört ins Fristenmanagement. Lizenz- und Agenturverträge sollten die neue Terminologie und digitale Designs ausdrücklich erfassen.
  7. Ⓓ-Symbol einsetzen: Produkte und Verpackungen können künftig mit dem Designsymbol und der Registernummer gekennzeichnet werden.
  8. 3D-Markenschutz: Entwickler und Hersteller sollten prüfen, ob ihrem jeweiligen Produkt/Erzeugnis oder Teile davon dem Markenschutz zugänglich sind, um dadurch auch nach Wegfall des Designschutzes weiter Schutz durch ein gewerbliches Schutzrecht fortbestehen kann.

Neue Rechtslage – neue Chancen für Ihre Designs.

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit über 25 Jahren Erfahrung begleitet Stephan Schneller Unternehmen von der Anmeldung beim DPMA und EUIPO bis zur Durchsetzung vor Gericht. Gemeinsam entwickeln wir eine Designstrategie, die u.a. digitale Gestaltungen, 3D-Druck-Risiken und Ihr Ersatzteilgeschäft im Blick behält.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu Designs & Geschmacksmustern.

Häufige Fragen zum neuen Designrecht 2026

Ab wann gilt das neue Designrecht?

Auf EU-Ebene gelten die neuen Regeln für das Unionsgeschmacksmuster seit dem 1. Mai 2025, die zweite Stufe seit dem 1. Juli 2026. Das neue deutsche Designgesetz tritt am 9. Dezember 2027 in Kraft.

Kann ich eine App-Oberfläche oder ein animiertes Logo als Design schützen?

Ja. Grafische Benutzeroberflächen, Icons und Animationen sind ausdrücklich schutzfähig. Voraussetzung sind wie bisher Neuheit und Eigenart. Den zugrunde liegenden Programmcode schützt das Designrecht nicht – dafür kommt das Urheberrecht in Betracht.

Sind virtuelle Produkte in Games oder im Metaverse geschützt?

Ja. Ein Erzeugnis muss nicht mehr physisch existieren. Virtuelle Möbel, Kleidung oder Gegenstände können daher als Design eingetragen werden.

Was ändert sich beim 3D-Druck?

Schon das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verbreiten von Druckdateien eines geschützten Designs kann eine Verletzung darstellen. Rechteinhaber müssen nicht mehr warten, bis ein Plagiat tatsächlich hergestellt wurde.

Was bedeutet das Symbol Ⓓ und muss ich es verwenden?

Das Ⓓ zeigt an, dass ein Design eingetragen ist. Die Verwendung ist freiwillig. Sie darf aber nur bei tatsächlich eingetragenen Designs erfolgen, sonst droht eine Abmahnung wegen Irreführung im Wettbewerb.

Gilt mein bestehendes Design weiter?

Ja. Bestehende Designs bleiben wirksam. Für bereits gestellte Anmeldungen und laufende Nichtigkeitsverfahren gelten Übergangsregeln. Bei Ersatzteilen endet der Bestandsschutz älterer deutscher Designs am 9. Dezember 2032.

Sollte ich jetzt ein Unionsgeschmacksmuster oder ein deutsches Design anmelden?

Das hängt von Ihren Märkten sowie begehrten Schutzgegenstand ab. Das Unionsgeschmacksmuster bietet Schutz in allen 27 EU-Staaten, einschließlich Deutschland, an und stellt bereits die neuen Darstellungsformen bereit. Ein deutsches Design ist grundsätzlich günstiger und kann bei rein nationalem Fokus genügen. Eine Beratung klärt, welche Vorgehensweise sinnvoll erscheint.

Was kostet eine Designanmeldung beim DPMA?

Die elektronische Anmeldung eines einzelnen Designs kostet 60 €. Bei Sammelanmeldungen kommen ab dem elften Design je 6 € hinzu. Für die Verlängerung fallen je nach Schutzzeitraum 90 € bis 180 € an.

Wie lange ist ein Design geschützt?

Maximal 25 Jahre ab Anmeldung. Der Schutz wird alle fünf Jahre durch Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr verlängert.

Was passiert mit Ersatzteilen wie Kotflügeln oder Scheinwerfern?

Sichtbare Ersatzteile, die allein zur Reparatur und zur Wiederherstellung des Originalaussehens dienen, sind vom Designschutz ausgenommen. Nachbauhersteller müssen Herkunft und Hersteller jedoch klar benennen.


Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.

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