Was Unternehmen zu Greenwashing und Herstellergarantien jetzt wissen müssen
Werbung mit „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder einem selbst gestalteten Nachhaltigkeitssiegel gehört seit Jahren zum festen Repertoire vieler Marketingabteilungen. Ab dem 27. September 2026 wird ein erheblicher Teil dieser Praxis rechtlich riskant – und zwar unabhängig von der Unternehmensgröße. Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie, die über eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Änderungen im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) in deutsches Recht überführt wird. Der folgende Beitrag ordnet ein, was sich konkret ändert – mit Fokus auf die zwei praxisrelevantesten Baustellen: Greenwashing in der Werbung und neue Kennzeichnungspflichten für Herstellergarantien.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
„EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – zu Deutsch etwa „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“. Es handelt sich um die Richtlinie (EU) 2024/825, die EU-weit die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung verschärft. Sie ist Teil des europäischen Green Deal und wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet und trat am 27. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten hatten anschließend Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen; angewendet werden müssen die neuen Regeln spätestens ab dem 27. September 2026.
Wichtig für das Verständnis: Die EmpCo-Richtlinie ist nicht deckungsgleich mit der ebenfalls diskutierten „Green Claims-Richtlinie“, die zusätzliche Vorgaben zur Verifizierung freiwilliger Umweltaussagen vorsehen sollte. Die Green Claims-Richtlinie liegt derzeit allerdings auf Eis – die EmpCo-Richtlinie kommt hingegen wie geplant und ist bereits fest im deutschen Recht verankert.
Der Fahrplan in Deutschland
In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Bundestag hat die erforderlichen Gesetzesänderungen am 19. Dezember 2025 beschlossen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Februar 2026 (konkret als BGBl. 2026 I Nr. 43). Parallel dazu wurden die Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantie im EGBGB verankert.
Die weit überwiegende Zahl der Neuregelungen gilt einheitlich ab dem 27. September 2026; nach einzelnen Quellen tritt eine einzelne Änderung bereits am 19. Juni 2026 in Kraft. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für bestehende Werbematerialien, Verpackungen oder Etiketten ist nach dem aktuellen Stand des deutschen Gesetzes nicht vorgesehen. Unternehmen sollten sich also nicht darauf verlassen, Altbestände nach dem Stichtag noch unter alten Bedingungen abverkaufen zu dürfen.
In letzter Minute wurde durch den Gesetzgeber noch die Bestimmung § 15b UWG beschlossen, die bis 27. September 2028 Gültigkeit hat. Nach § 15b UWG sind bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG für Verstöße gegen die EmpCo-Tatbestände (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1; 5b Abs. 3a UWG und die neuen Nummern des Anhangs (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d) folgende Abwägungskriterien zu beachten:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und
- die mit der Beseitigung verbundenen Umweltbelastungen.
Neue Grenzen für Umweltaussagen: Das Ende des klassischen Greenwashing
Der Kern der Reform betrifft das UWG selbst. Die Richtlinie verschärft den grundlegenden Irreführungstatbestand des § 5 UWG und erweitert den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG – die sogenannte „schwarze Liste“. In dieser Liste aufgeführte Geschäftspraktiken sind per se unzulässig, ohne dass es im Einzelfall noch einer umfassenden Interessenabwägung bedarf. Ergänzend enthält § 2 Abs. 2 UWG künftig die zentralen Legaldefinitionen für Begriffe wie Umweltaussage oder Nachhaltigkeitssiegel.
Was künftig verboten ist
Praktisch bedeutet das unter anderem:
- Pauschale Umweltbegriffe ohne Beleg: Aussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „nachhaltig“ sind ohne belastbaren Nachweis künftig unzulässig.
- Klimaneutralität allein durch Kompensation: Wer sein Produkt als „klimaneutral“ bewirbt, obwohl dies ausschließlich auf dem Zukauf von CO₂-Zertifikaten beruht, verstößt gegen die neuen Regeln – solche Produktclaims sind künftig verboten.
- Selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel: Ein privates Gütesiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem im Hintergrund ist unzulässig. Selbst ein anerkanntes Siegel deckt nur den Bereich ab, für den es tatsächlich vergeben wurde – wer es über seinen Geltungsbereich hinaus verwendet, riskiert weiterhin eine irreführende Praktik.
- Irreführende Aussagen zu sozialen Merkmalen: Auch irreführende Hinweise auf faire Arbeitsbedingungen oder soziale Standards ohne Nachweis sind unzulässig – EmpCo beschränkt sich also nicht auf ökologische Aussagen.
- Geplante Obsoleszenz und Haltbarkeit: Ergänzend adressiert die Richtlinie Geschäftspraktiken rund um Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren; Verbraucher sollen klarere Informationen zu Lebensdauer und Reparierbarkeit erhalten, künstliche Veralterung wird adressiert.
Bemerkenswert: Die Verbote knüpfen an die konkrete Werbeaussage an, nicht an die Unternehmensgröße. Anders als bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt es hier keine Schwellenwerte – auch ein kleiner Betrieb, der mit „öko“ oder „umweltfreundlich“ wirbt, fällt unter die neuen Regeln.
Neue Kennzeichnungspflichten: Gewährleistung und Herstellergarantie
Neben dem Greenwashing-Verbot enthält die EmpCo-Richtlinie einen zweiten, in der öffentlichen Diskussion oft unterschätzten Baustein: EU-weit einheitliche Labels zu gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Herstellergarantie. Rechtlicher Anker ist Art. 22a der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, eingefügt durch die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Die konkrete Gestaltung regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025: Anhang I betrifft die Gewährleistungsmitteilung, Anhang II das Garantielabel. National wurde die Informationspflicht in Art. 246 § 1 EG-BGB verankert.
Gewährleistung und Garantie sind rechtlich zwei verschiedene Dinge
Für die Praxis lohnt sich zunächst eine saubere Abgrenzung, da hier häufig Verwechslungen passieren:
- Gewährleistung ist die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers. Sie gilt automatisch bei jedem B2C-Kaufvertrag, dauert zwei Jahre (§ 438 BGB) und kann im Verbrauchergeschäft nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden (§ 476 Abs. 1 BGB).
- Garantie ist demgegenüber eine freiwillige Zusage des Verkäufers oder Herstellers, die über die gesetzlichen Rechte hinausgeht (§ 443 BGB). Beide Rechte bestehen nebeneinander; eine Herstellergarantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung des Händlers nicht.
Das Gewährleistungslabel
Ab dem Stichtag müssen Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen, vorvertraglich über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren – und zwar mittels einer von der EU-Kommission vorgeschriebenen harmonisierten Mitteilung, sowohl im stationären Handel als auch im Online-Geschäft. Das Label ist eine EU-weit einheitliche, harmonisierte Mitteilung, die Verbraucher auf ihre gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren hinweist, und enthält einen QR-Code, der zum offiziellen EU-Portal „Ihr Europa“ führt, wo die Verbraucherrechte in der jeweiligen Landessprache erläutert werden.
Wie genau die Mitteilung „in hervorgehobener Weise“ auszustellen ist, lässt der Gesetzgeber weitgehend offen. Erwägungsgrund 28 der Richtlinie nennt Beispiele: im stationären Handel etwa ein Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter; im Online-Handel als allgemeine Erinnerung auf der Website des verkaufenden Unternehmens. Formal gilt: Im Online-Handel muss die Mitteilung farbig sein, im stationären Handel darf sie schwarz-weiß gehalten werden; die Mindestgröße beträgt dort zudem A4.
Das Garantielabel (GARAN-Label) für Herstellergarantien
Zusätzlich wird ein zweites Label eingeführt, das speziell Herstellergarantien zur Haltbarkeit betrifft. Hier sind einige Details für die Praxis wichtig:
- Schwellenwert: Labelpflichtig sind nur Herstellergarantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren – eine exakt zweijährige Herstellergarantie löst die Labelpflicht nicht aus, da das Label gerade auf die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Langlebigkeit hinweisen soll.
- Nur Herstellergarantien, nicht Händlergarantien: Erfasst sind ausdrücklich nur Garantien des Herstellers. Wer als Händler eine eigene Garantie einräumt, etwa eine dreijährige Funktionsgarantie oder Zufriedenheitsgarantie, löst damit keine Labelpflicht aus – es sei denn, der Händler tritt durch Anbringung des eigenen Namens oder der eigenen Marke auf der Ware selbst als Hersteller auf.
- Wer das Label erstellt: Nach den Leitlinien der EU-Kommission trägt grundsätzlich der Hersteller Marke, Modell und Garantiedauer ein; er ist dazu jedoch nicht unmittelbar verpflichtet. Stellt er das Label nicht bereit, kann der Händler es selbst ausfüllen – die übrigen, vorgegebenen Elemente dürfen dabei aber nicht verändert werden.
- Kein Ersatz für die Garantiebedingungen: Das GARAN-Label ersetzt nicht die Garantiebedingungen nach § 479 BGB. Diese müssen weiterhin beim Hersteller angefordert, im Geschäft ausgehändigt, im Online-Shop direkt am Produkt verlinkt und der Bestellbestätigung beigefügt werden.
Reparierbarkeit als weiterer Baustein
Flankierend führt die Richtlinie Informationspflichten zur Reparierbarkeit ein: Für Smartphones und Tablets existiert bereits ein EU-weit berechneter Reparierbarkeitswert; für andere Warengruppen bestehen stattdessen Pflichten zur Information über die Ersatzteilbeschaffung, verfügbare Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie die Mindestdauer von Softwareaktualisierungen.
Der Zusammenhang zum UWG: Wie wird das Ganze durchgesetzt?
Für Unternehmen ist entscheidend, dass EmpCo kein isoliertes Sonderrecht schafft, sondern direkt in das bestehende System des Wettbewerbsrechts eingebettet wird. Das gilt sowohl für die Greenwashing-Verbote als auch für die neuen Kennzeichnungspflichten:
- Verstöße gegen die vorvertraglichen Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantie stellen gleichzeitig unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne der §§ 5, 5a UWG dar.
- Praktisch bedeutet das: Mitbewerber und qualifizierte Verbraucherverbände können Unterlassungsansprüche geltend machen, Verbraucher unter Umständen Schadensersatzansprüche (§§ 5, 5a, 9 UWG).
- Das ist kein völlig neues Phänomen: Schon heute gilt, dass Garantie-Werbung ohne die fünf Pflichtangaben nach § 479 BGB ein abmahnfähiger Verstoß gegen § 3a UWG ist (bestätigt durch den BGH, Urteil vom 10.11.2022, I ZR 241/19). EmpCo verschärft diese bereits bestehende Systematik und macht sie zusätzlich durch die verpflichtenden Labels sichtbar und leichter kontrollierbar.
- Behördliche Sanktionen: Neben der klassischen zivilrechtlichen Durchsetzung über Abmahnung und Unterlassungsklage sieht das UWG für besondere Konstellationen auch behördliche Sanktionen vor. Diese knüpfen jedoch nicht pauschal an jeden UWG-Verstoß an, sondern an weitverbreitete Verstöße oder Verstöße mit Unionsdimension im Sinne von § 5c UWG, der den Anwendungsbereich dieser behördlichen Durchsetzungsschiene beschreibt. In der Praxis bleibt die UWG-Durchsetzung weiterhin überwiegend zivilrechtlich, etwa über Abmahnungen und Unterlassungsansprüche.
Im Ergebnis verschmelzen die neuen EmpCo-Vorgaben mit dem etablierten Werkzeugkasten des Wettbewerbsrechts: Das UWG liefert seit jeher den Rahmen für Irreführung und Informationspflichten, EmpCo schärft diesen Rahmen nun gezielt für Nachhaltigkeitskommunikation, Garantiewerbung und Gewährleistungsinformationen.
Praxisempfehlungen für Unternehmen
Angesichts der Breite der Änderungen empfiehlt sich eine strukturierte Vorbereitung:
- Werbeaussagen inventarisieren: Alle Umwelt-, Klima- und Sozialaussagen auf Verpackungen, Websites, in Katalogen und Social-Media-Kanälen erfassen und auf belastbare Nachweise prüfen.
- Eigene Siegel hinterfragen: Selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel entweder mit einem anerkannten Zertifizierungssystem hinterlegen oder durch klare, geprüfte Aussagen ersetzen.
- Garantie- und Gewährleistungsprozesse prüfen: Klären, ob Herstellergarantien über zwei Jahre hinausgehen und damit labelpflichtig werden, und die Beschaffung des GARAN-Labels beim Hersteller frühzeitig anstoßen.
- Kennzeichnung technisch umsetzen: Gewährleistungsmitteilung und ggf. Garantielabel in Online-Shop, Kassenbereich und Bestellbestätigungen entsprechend den Formatvorgaben (Farbe, Mindestgröße) integrieren.
- Reparierbarkeitsinformationen bereitstellen, soweit die eigenen Produktkategorien betroffen sind.
- Mitarbeitende schulen, insbesondere Marketing- und Vertriebsteams, damit neue Werbeclaims von vornherein rechtssicher formuliert werden.
Fazit
Die EmpCo-Richtlinie markiert einen Paradigmenwechsel in der Werbe- und Informationspraxis: Wer ab dem 27. September 2026 mit Nachhaltigkeit wirbt, muss dies belegen können – und wer Herstellergarantien bewirbt, muss dies künftig über standardisierte Labels sichtbar machen. Beides ist über die §§ 5, 5a UWG eng mit dem bestehenden Wettbewerbsrecht verzahnt, sodass Verstöße nicht nur reputative, sondern auch handfeste rechtliche Risiken bergen – von der Abmahnung bis zur behördlichen Kontrolle.
Da viele Detailfragen – etwa zur konkreten Platzierung der Labels oder zur Reichweite einzelner Verbote – erst durch die kommende Rechtsprechung geklärt werden, lohnt sich eine frühzeitige, einzelfallbezogene rechtliche Prüfung der eigenen Werbe- und Kennzeichnungspraxis.
Als Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz München unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre Nachhaltigkeitskommunikation und Garantieprozesse rechtssicher auf die neuen Anforderungen auszurichten.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Insbesondere bei der Frage, ob eine allgemeine Übergangsfrist für Bestandsware gilt, ist der Rechtsstand kurz vor Inkrafttreten der Neuregelungen im Blick zu behalten.
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.